Heidelberg, den 05.10.2016

Anfrage Nr.: 0082/2016/FZ
Anfrage von: Stadtrat Niebel
Anfragdatum: 16.09.2016


Kinderehen in Heidelberg

Schriftliche Frage:

  1. Wurden beziehungsweise werden in Heidelberger Moscheegemeinden Ehen nach islamischem Recht geschlossen?
  2. Wie viele Personen, die dort getraut wurden, waren bzw. sind unter 18 Jahren?
  3. Wurden bzw. werden die Imame dieser Gemeinden auf die einschlägigen Bestimmungen des dt. Rechtes hingewiesen?
  4. Wurde bzw. wird die Einhaltung der dt. Rechtsbestimmungen in der Praxis überwacht?
  5. Sind den Dezernaten I, III und IV aus Erstaufnahmestellen in der PHV oder Gemeinschaftsunterkünften Fälle von verheirateten Flüchtlingskindern bekannt?
  6. Wenn ja: wie viele, welche Schutzmaßnahmen gibt es?
  7. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben in den vergangen fünf Jahren wg. „Heirat“, Wegzug in die Türkei oder andere Länder zum Zwecke der Eheschließung ihre Schulausbildung abgebrochen, unterbrochen oder beendet?
  8. Gibt es in den Heidelberger Schulen Kinder und Jugendliche mit Roma- / Sinti Hintergrund, die ihre Schulausbildung wg. Eheschließung abgebrochen bzw. beendet haben?

Antwort:

Zu Eheschließungen in Heidelberger Moscheen liegen der Verwaltung keine Informationen / Zahlen vor.

Ausländerrechtlich wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, den Nachziehenden die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt zu ermöglichen oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ungeachtet des Erfordernisses weiterer ausländerrechtlicher Vorschriften zum Ehegattennachzug (Sprachkenntnisse, Lebensunterhalt) werden die oben genannten Punkte in jedem Einzelfall innerhalb des Visumsverfahrens geprüft.

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