Heidelberg, den 15.09.2016

Anfrage Nr.: 0069/2016/FZ
Anfrage von: Stadtrat Niebel
Anfragedatum: 18.07.2016


Briefwahl Landtagswahl 2016

Schriftliche Frage:

  1. Ist es korrekt, dass vom 8. Februar bis zum 13. März 2016 per Brief gewählt werden durfte?
    Was passiert mit Briefen, die vor oder nach diesem Zeitraum eintreffen?
    Wie viele Briefe sind außerhalb dieses Zeitraums eingetroffen?
  2. Wann werden die Briefumschläge geöffnet und die Wahlumschläge entnommen?
  3. Wo und wie werden die Briefe gelagert?
    Wer hat in diesem Zeitraum Zugriff auf die Briefe?
    Wenn sie in einem Tresor lagern, wer hat den Schlüssel für diesen Tresor?
  4. Wer ist anwesend, wenn die Briefumschläge geöffnet werden?
  5. Ist es Teil der Wahlregeln in Heidelberg, dass die äußeren Briefumschläge vor 18 Uhr des Wahltags bereits geöffnet werden und die Auszähler um 18 Uhr am Wahltag nur die Wahlumschläge öffnen und auszählen?
  6. Wer und wann überprüft an Hand der Briefumschläge, ob die Person wahlberechtigt ist?
  7. Wenn ein Fehler beim Briefumschlag vorliegt, wie wird dies in den Akten notiert?
  8. Wenn ein Briefumschlag aussortiert wird, erscheint dies bei den abgegebenen Stimmen?
    Bei den ungültigen Stimmen?
    Wie viele Briefumschläge wurden bei der Landtagswahl in Heidelberg aussortiert und weshalb?
    Werden Briefumschläge aussortiert in denen der Wahlumschlag noch offen ist und nicht verklebt ist?
  9. Wann wird festgestellt, wer per Briefwahl gewählt hat?
    Wie wird sichergestellt, dass Bürger nicht zweimal wählen können, einmal per Brief, einmal im Wahllokal an der Urne?
  10. Die Wahlgrundsätze in Deutschland lauten: allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
    Wie sind diese Wahlgrundsätze bei der Briefwahl sichergestellt?
  11. Wie sind die Wahlgrundsätze „Frei“ (es darf auf den Wähler kein Druck ausgeübt werden) und „Geheim“ (es darf niemand wissen, wer wie gewählt hat – es sei denn, die Wählenden geben dies selbst bekannt) bei der Briefwahl in Pflegeheimen und Altersheimen sichergestellt?
  12. Wie viele Briefwahlstimmen aus Pflegeheimen und Altersheimen gab es bei der Landtagswahl in Heidelberg?

Antwort:

Zu 1.
Die Briefwahl begann zeitgleich mit der Zustellung der Wahlbenachrichtigungen. Die Zustellung der Wahlbenachrichtigungen erfolgte in der Zeit zwischen dem 08. und 21.02.2016. Mit der Ausgabe der Briefwahlunterlagen wurde am 08.02.2016 begonnen. Alle vor dem 08.02.2016 gestellten Anträge wurden ebenfalls am 08.02.2016 bearbeitet.
Briefwahlunterlagen konnten
a) durch Rücksendung mit der deutschen Post
b) durch Abgabe bei einem der zehn Bürgerämter während der Öffnungszeiten (dort hatte man auch die Möglichkeit den Stimmzettel zu kennzeichnen – Wahlkabinen waren aufgestellt)
c) durch Einwurf in den Briefkasten der Stadt Heidelberg oder
d) durch persönliche Abgabe in der Wahldienststelle beim Bürgeramt Mitte abgegeben werden.
Es konnten keine Briefwahlunterlagen vor dem 08.02.2016 eintreffen, da vorher keine ausgestellt wurden. Briefwahlunterlagen, die nach dem 13.03.2016 – 18:00 Uhr bei der Stadt Heidelberg eingegangen sind, konnten bei der Ergebnisermittlung keine Berücksichtigung mehr finden. Diese Unterlagen wurden gem. § 45 Absatz 1 Landeswahlordnung (LWO) ungeöffnet gesammelt und mit dem Eingangsdatum versehen. Die noch am 13.03.2016 nach 18:00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe wurden zusätzlich mit der Uhrzeit versehen.
Bis zum 18.03.2016 sind bei der Stadt Heidelberg 204 Wahlbriefe (davon 26 aus dem Ausland) verspätet eingegangen, darüber hinaus gingen in der Zeit vom 21.03. bis zuletzt 21.04.2016 weitere 31 Wahlbriefe verspätet bei der Stadt Heidelberg ein. Diese werden nach Ablauf von 6 Monaten nach der Wahl vernichtet, sofern die Landeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas Anderes anordnet (§ 70 Absatz 2).

Zu 2.
Der jeweilige Briefwahlvorstand (in der Regel bilden 7 Personen einen Wahlvorstand) trifft sich am Wahlsonntag um 15:00 Uhr im Gebäude „Gregor-Mendel-Realschule“. Dort befinden sich die Wahlräume für alle Briefwahlbezirke. Für die Briefwahlbezirke gilt das gleiche wie für die Urnenwahlbezirke – es muss die Öffentlichkeit hergestellt werden (Jedermann hat Zutritt).
Der Wahlvorsteher übernimmt zunächst die Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Ehrenamtes und zur Verschwiegenheit. Danach erfolgt die Besprechung der Aufgaben und die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten der einzelnen Mitglieder. Er macht auf die gesetzlichen Vorschriften aufmerksam und achtet auf die Beschlussfähigkeit.
Im Laufe des Nachmittags erhält der Briefwahlbezirk am Wahlsonntag die von der Wahldienststelle nach Stadtteilzugehörigkeit sortierten Wahlbriefe, in verschlossenen Transportbehältern überbracht.
In der Zeit zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr wird jeder hellrote Wahlbrief einzeln geöffnet und der sich darin befindende Wahlschein auf seine Gültigkeit geprüft. Ist der Wahlschein gültig, wird der sich ebenfalls im Wahlbriefumschlag befindende Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die zuvor versiegelte Wahlurne geworfen. Hierdurch wird eine Zuordnung der Stimmzettelumschläge zu den personalisierten Wahlscheinen bei der Ergebnisermittlung unterbunden.
Die Wahlurne und die sich darin befindenden Stimmzettelumschläge werden erst nach dem Ende der allgemeinen Wahlzeit um 18:00 Uhr geöffnet.

Zu 3.
Die eingegangenen Wahlbriefe werden in einem separaten, verschlossenen Kellerraum aufbewahrt.
Der Kellerraum kann nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Wahldienststelle geöffnet werden.
Eine Lagerung im einem Tresor ist aus Platzgründen nicht möglich.

Zu 4.
Der Wahlvorstand (besteht in der Regel aus 7 Personen) für den jeweiligen Briefwahlbezirk und eventuell interessierte Bürgerinnen und Bürger, da auch in den Briefwahlbezirken die Öffentlichkeit hergestellt ist.
Siehe auch Antwort zu Frage 2.

Zu 5.
Die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses regelt § 46 der Landeswahlordnung. Dort heißt es in Absatz 1 – ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet während der allgemeinen Wahlzeit die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. ….

Zu 6.
Briefwahlunterlagen können zunächst einmal nur an diejenigen Personen ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in ein Wählerverzeichnis eingetragen waren.
Werden Gründe bekannt, die nach der erstmaligen Antragstellung dazu führen, dass eine Person das aktive Wahlrecht verloren hat, so wird der entsprechende Wahlschein für ungültig erklärt und in eine Liste eingetragen.
Die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine liegt am Wahlsonntag den jeweiligen Briefwahlvorständen vor.
Ist ein Wahlschein im Verzeichnis für ungültig erklärte Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit eines Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern.

Zu 7.
Nach der Antragstellung auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen durch den Wahlberechtigten und der Feststellung durch die Mitarbeiter der Wahldienststelle, dass dieser in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält der Wahlberechtigte neben weiteren Unterlagen wie amtlicher Stimmzettel, Hinweisblatt zur Briefwahl und dem Wahlbrief auch einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag.

Nach § 42 Absatz 3 LWG sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Nach § 42 Absatz 1 LWG handelt es sich um eine ungültig abgegebene Stimme, wenn der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach § 42 Absatz 3 Nr. 7 oder 8 LWG nicht erfolgt ist.

Leer abgegebene Stimmzettelumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet.

Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 42 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 LWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Niederschrift beizufügen.

Zu 8.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nach § 42 Absatz 3 LWG nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Leer abgegebene Stimmzettelumschläge wurden als ungültige Stimmen gewertet.
Bei der Landtagswahl 2016 waren im Wahlkreis 34 Heidelberg 26 Briefwahlbezirke eingerichtet. Die Briefwahlvorstände haben die für den jeweiligen Bezirk zugelassenen und zurückgewiesenen Wahlbriefe in der entsprechenden Niederschrift vermerkt. Die Niederschriften und die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wahldienststelle durchgesehen und für die am 16.03.2016 terminierte Kreiswahlausschusssitzung zur Prüfung und Bestätigung vorbereitet.
Bei der Kreiswahlausschusssitzung wurde das Ergebnis der Landtagswahl festgestellt, nachdem die Ausschussmitglieder Gelegenheit hatten, Einsicht in die einzelnen Vorgänge zu nehmen.
Eine Zusammenfassung aller zurückgewiesenen Wahlbriefe aus den 26 Briefwahlbezirken ergab ein Gesamtergebnis von 256 zurückgewiesenen Wahlbriefen.
bei 179 Wahlbriefen lag kein oder kein gültiger Wahlschein bei,
bei 9 Wahlbriefen lag kein Stimmzettelumschlag bei
bei 8 Wahlbriefen war weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen
bei 55 Wahlbriefen wurde die Versicherung an Eides statt nicht unterzeichnet
bei 2 Wahlbriefen wurde kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt und
bei 3 Wahlbriefen wurde ein Stimmzettelumschlag benutzt, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthielt.
Offene Wahlbriefumschläge wurden nach § 42 Absatz 3 Nr. 4 LWG zurückgewiesen, wenn auch der Stimmzettelumschlag nicht verschlossen war.

Zu 9.
Bei Ausstellung der Briefwahlunterlagen wird im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk „W“ eingetragen. Ob die Wählerin/der Wähler dann tatsächlich wählt, wird nicht festgestellt.
Durch den Eintrag des Sperrvermerks im Wählerverzeichnis kann der Wähler/die Wählerin nur noch unter Vorlage des gültigen Wahlscheins wählen.
Wählt er/sie durch Briefwahl muss der Wahlschein den Briefwahlunterlagen beiliegen. Wird in einem beliebigen Urnenwahlbezirk gewählt, so muss der Wahlschein und ein Ausweisdokument vorgelegt werden.
Da der Wahlschein nur einmal ausgestellt wird, kann auch nur einmal gewählt werden.

Zu 10.

Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Regelungen zur Briefwahl festgelegt.
Diese wurden durch höchstrichterliche Entscheidungen in der Vergangenheit bestätigt.

Zu 11.
In § 40 Absatz 4 LWO ist geregelt, dass Krankenhäuser, Heime, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünfte Vorsorge zu treffen haben, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
Für den Wahlkreis 34 Heidelberg wurden die entsprechenden Einrichtungen Mitte Februar 2016 über die Möglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner an der Wahl teilzunehmen und Briefwahlunterlagen zu beantragen unterrichtet und über die gesetzliche Regelung gem. § 40 Absatz 4 informiert.

Zu 12.
Das amtliche Endergebnis sieht aus Gründen des Wahlgeheimnisses als niedrigste Ergebnisebene das Wahlbezirksergebnis vor. Auswertungen der Wahlbeteiligung auf Häuserebene sind nicht zulässig.

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