Heidelberg, den 06.03.2018

Anfrage Nr.: 0013/2018/FZ
Anfrage von: Stadtrat Niebel
Anfragedatum: 18.01.2018


Sachstand Windkraftanlagen „Drei Eichen“ und „Kirchheimer Mühle“

Schriftliche Frage:

Ich erbitte einen Statusbericht über die geplanten Windkraftanlagen „Drei Eichen“ und „Kirchheimer Mühle“. Was ist der nächste Schritt in dieser Angelegenheit?

Antwort:

Die Stadt Heidelberg und 17 weitere Städte und Gemeinden sind Mitglieder des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim. Dieser betreibt ein Flächennutzungsplanverfahren zur Standortsteuerung für mögliche Windenergieanlagen. Derzeit besteht ein flächendeckendes Bauverbot für Windenergieanlagen, welches aufgrund des laufenden Verfahrens für einen neuen Regionalplan Windenergie des Verbandes Region Rhein-Neckar in absehbarer Zeit entfallen wird. Ohne entsprechende Aussagen in einem Flächennutzungsplan wären dann Windenergieanlagen innerhalb des Verbandsgebietes im Außenbereich überall grundsätzlich zulässig, so dass eine ungeordnete Realisierung von Anlagen in der Region möglich wäre. Kommunale Gremien haben dann auch kein formales Recht steuernd einzugreifen, da nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB (Bauen im Außenbereich) ein Anspruch auf Baugenehmigung besteht, sofern nicht im Einzelfall rechtliche Gründe dagegenstehen.

Gemeinsames Ziel der 18 Verbandsmitglieder ist es, geeignete Standorte für Windenergieanlagen auszuweisen und damit den sonstigen Planungsraum dauerhaft von Windenergieanlagen freizuhalten.

Zuletzt hat sich die Verbandsversammlung am 25.11.2016 mit dem Flächennutzungsplan Windenergie befasst. Dabei wurden die Flächen entlang der Hangkante zum Odenwald sowie entlang des Neckartals ausgeschlossen. Weiter wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch), der Behörden nach § 4 Absatz 1 BauGB sowie der Zwi­schenstand der Beteiligung der 18 Mitgliedsgemeinden zur Kenntnis gegeben. Derzeit wird vom Nachbarschaftsverband Heidelberg- Mannheim ein neuer Planentwurf für das gesamte Verbandsgebiet erstellt. Nach derzeitigem Stand wird dieser Entwurf 2019 vorliegen.

Im Ergebnis muss ein Flächennutzungsplan Windenergie genügend Flächen bereitstellen, um der rechtlichen Anforderung „substanziell Raum“ für Windenergie zu schaffen, zu genügen. Wenn keine oder zu wenig Flächen bereitgestellt werden, ist der Flächennutzungsplan nicht genehmigungsfähig und die Standortsteuerung der nach § 35 BauGB privilegierten Windenergieanlagen kommt nicht zustande. Insofern sind die in der Anfrage genannten Bereiche „Drei Eichen“ und „Kirchheimer Mühle“ Gegenstand des Verfahrens.

Weiterer Schritt ist dann die zweite Beteiligung der Öffentlichkeit, der Gemeinden und der Behörden nach Absatz 2 der §§ 3 und 4 BauGB. Abschließend ist der Plan durch die Verbandsversammlung festzustellen, zur Genehmigung an das Regierungspräsidium Karlsruhe zu übergeben und nach Genehmigung bekanntzumachen.

 

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