Heidelberg, den 15.04.2020

Anfrage Nr.: 0017/2020/FZ
Anfrage von: Stadtrat Geschinski
Anfragedatum: 19.03.2020


Trampoline in Kleingärten

Schriftliche Frage:

Der Verein der Gartenfreunde e.V. informiert in seinem Schreiben vom 09.02.2020 darüber, dass die Stadt auf Grund einer Neuregelung Trampoline in Kleingärten nicht mehr toleriere. Dies erfolgt ohne Begründung. Welche Neuregelung der Stadt ist hier gemeint?
In der bisherigen Gartenordnung sind die Flächenanteile in Kleingärten für den Anbau von Pflanzen und für Rasenflächen klar geregelt. Die Rasenflächen und darauf befindliche Spielgeräte dienen dem Erholungszweck von Familien mit Kindern. Gerade die Jüngsten werden auf diese Weise spielerisch an die Kulturtradition von Kleingärtenkolonien herangeführt. Welchem übergeordneten Nutzen dient ein Verbot von Trampolinen, sofern dieses tatsächlich verhängt wird?

Antwort:

Eine Aussage seitens der Stadt zum Verbot von Trampolinen in Kleingartenanlagen gibt es derzeit nicht.

Rechtliche Grundlage:
Die kleingärtnerische Nutzung umfasst zwei zentrale Punkte diese sind:
1) Die nicht erwerbsmäßig gärtnerische Nutzung, Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
2) Die Erholungsnutzung
Bei der gärtnerischen Nutzung ist die „Drittel-Regelung“ zu beachten. Diese besagt:
– 1/3 gärtnerische Nutzung
– 1/3 Zierbepflanzung und Rasenbereich
– 1/3 sonstige Nutzung / bauliche Anlagen wie zum Beispiel Laube, Gewächshäuser, Folientunnel und Wege innerhalb der Gartenparzelle.

Neue Gartenordung (Stadt Heidelberg / Kleingartenvereine):
Diese Drittelregelungen führt bei der Durchsetzung immer wieder zu Diskussionen zwischen den Vereinsvorständen und den Pächtern. Um die Vereinsvorstände hierbei zu unterstützen wurde die Idee einer einheitlichen Gartenordung für alle Heidelberger Kleingartenvereine entwickelt. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe (Mitglieder der Kleingartenvereine und Herrn Gimber, Vorsitzender des Bezirksverbandes) wird der Entwurf dieser Gartenordnung zurzeit erarbeitet. Thema ist hier auch das Aufstellen von Trampolinen in Kleingartenanlagen.
Der fertige Entwurf soll der Stadt bis Ende 2020 vorliegen. Nach gemeinsamer Abstimmung mit dem Kleingartenverein soll er dann nochmals aus rechtlicher Sicht
geprüft werden.

Baulicher Leitfaden:
Teil dieser neuen Gartenordnung ist auch der „bauliche Leitfaden“. Dieser wird derzeit von der Stadt Heidelberg überarbeitet. Gemäß Kleingartengesetz zählen zu den baulichen Anlagen alle Anlagen, die in einer auf
Dauer angedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Dies sind unter anderem Laube (inklusiv überdachtem Freisitz), Geräteschuppen, Wegeflächen, Gewächshäuser, Tomatenüberdachungen, Regenwassertanks, Planschbecken, Folientunnel et cetera.

Ob auch Trampoline zu den baulichen Anlagen zählen wird zurzeit noch geklärt.

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