Heidelberg, den 28.06.2017

Anfrage Nr.: 0041/2017/FZ
Anfrage von: Stadtrat Niebel
Anfragedatum: 08.05.2017


Nahversorgungsmarkt Kranichweg

Schriftliche Frage:

Seit 2015 gibt es Pläne für einen „Nahversorgungsmarkt Kranichweg“.

Bereits 2016 wurden offiziell Erwartungen für einen zügigen und schnellen Baubeginn in den zuständigen Gremien geäußert.

Zuletzt sprach Stadtteilvereinsvorsitzender Heinz Schmitt in der Januarausgabe des Pfaffengrunder Anzeigers davon, dass mit einem baldigen Baubeginn zu rechnen ist.

Seitdem warten die Bewohner des südwestlichen Pfaffengrundes.

Seitdem hat sich nichts getan.

  • Wurden schon oder werden im neuen Haushalt Mittel für die Herstellung der öffentlichen Fläche eingestellt?
  • Wann ist gegebenenfalls mit Abruf dieser Mittel zu rechnen?“

Ich frage deshalb erneut und bitte um zeitnahe Auskunft:

  • Ist überhaupt noch mit dem Bau eines „Nahversorgungsmarktes Kranichweg zu rechnen?

Wenn ja:

  • Wann ist konkret mit dem Baubeginn für den „Nahversorgungsmarkt Kranichweg“ zu rechnen?

Wenn nicht:

  • Welche Gründe stehen der Realisierung dieses Infrastrukturvorhabens im Wege?

Antwort:

  • Mittel für die Herstellung der öffentlichen Flächen stehen zur Verfügung.
  • Ein exakter Zeitpunkt kann noch nicht genannt werden.
  • Der notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag und der seitens der Stadt und des Vorhabenträgers unterzeichnete Durchführungsvertrag liegen vor. Im April 2017 wurde die Baugenehmigung erteilt. Damit bestehen seitens der Stadt keine Zweifel, dass der Vorhabenträger an seinem Vorhaben festhält.
  • Einem baldigen Baubeginn stehen noch verschiedene Belange entgegen.
    Der Vorhabenträger hat über seinen Architekten gegen verschiedene Punkte beziehungsweise Auflagen der Baugenehmigung Widerspruch erhoben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; das heißt, solange der Widerspruch im Raum steht, ist ein Baubeginn nicht möglich. ln einem bereits anberaumten Gespräch müssten alle Punkte des Widerspruchs ausgeräumt werden. Sollte dies nicht möglich sein, müsste die Entscheidung über den Widerspruch an das Regierungspräsidium Karlsruhe abgegeben werden.Der Vorhabenträger plant, noch vor den Sommerferien mit dem Bau zu beginnen. Anders als vertraglich vereinbart, ist vom Vorhabenträger gewünscht, das Gebäude mit dem privaten Parkplatz zuerst zu erstellen und danach die Wiederherstellung des öffentlichen Raums vorzunehmen.Die Erschließungsplanung und der Bauzeitenplan sind noch nicht in einer abschließenden Fassung übergeben beziehungsweise nicht endabgestimmt. Die Kostenteilungsvereinbarung konnte noch nicht abgeschlossen werden. Die für einen Baubeginn notwendige Sicherheitsleistung ist noch der Stadt zu übergeben.

    Mit dem Bau des Nahversorgungsmarktes ist nach den Regelungen in § 2 des Durchführungsvertrags innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung zu beginnen.

  • Keine Gründe, denen nicht abgeholfen werden könnte.
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